Rz. 280
Der vertretende Ehegatte kann Ansprüche gegen die Krankenkassen etc. geltend machen und entsprechende Abtretungen gem. § 1358 Abs. 1 Nr. 4 BGB erklären und Leistungen an diese verlangen. Ein Zugriff auf das Vermögen des vertretenen Ehegatten ist nicht möglich.[384]
Auch soll es dem vertretenden Ehegatten möglich sein, Mängel bei der Behandlung oder Pflege zu rügen und Leistung entsprechend durchzusetzen.[385]
Ob der vertretende Ehegatte die diesbezügliche Post öffnen darf, ist umstritten.[386]
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