Rz. 280

Der vertretende Ehegatte kann Ansprüche gegen die Krankenkassen etc. geltend machen und entsprechende Abtretungen gem. § 1358 Abs. 1 Nr. 4 BGB erklären und Leistungen an diese verlangen. Ein Zugriff auf das Vermögen des vertretenen Ehegatten ist nicht möglich.[384]

Auch soll es dem vertretenden Ehegatten möglich sein, Mängel bei der Behandlung oder Pflege zu rügen und Leistung entsprechend durchzusetzen.[385]

Ob der vertretende Ehegatte die diesbezügliche Post öffnen darf, ist umstritten.[386]

[384] Kraemer, BtPrax 2021, 208, 209; Spickhoff, FamRZ 2022, 1897, 1902.
[385] Kurze, Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht, § 10 Rn 50.
[386] Bejahend: Lugani, MedR 2022, 91, 97; verneinend: Grüneberg/Siede, § 1358 Rn 9; Kraemer, BtPrax 2021, 208, 211.

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