Rz. 249

Nach dem deutschen Transplantationsgesetz (TPG) ist eine postmortale Organspende nur zulässig, wenn bei dem Spender zuvor der Hirntod, d.h. der irreversible, völlige Ausfall der gesamten Hirnfunktion, sichergestellt ist. Zudem muss der Patient selbst oder ersatzweise ein Angehöriger eingewilligt haben. Während der Diagnose des Hirntods bis zur Durchführung der Organspende müssen intensivmedizinische Maßnahmen durchgeführt werden, um die Transplantationsfähigkeit der Organe zu erhalten. Wünscht der Patient in einer Patientenverfügung zwar eine Organspende, spricht sich aber gegen intensivmedizinische Maßnahmen aus, führt dies zu einem Widerspruch. Mit nachfolgender Klausel kann eine Klarstellung erzielt werden:[333]

Muster 2.13: Organspendeerklärung

 

Muster 2.13: Organspendeerklärung

Organspendeerklärung

Es ist mir bewusst, dass Organe nur nach Feststellung des Hirntods bei aufrechterhaltenem Kreislauf entnommen werden können. Deshalb gestatte ich ausnahmsweise für den Fall, dass bei mir eine Organspende medizinisch in Betracht kommt, die kurzfristige – Stunden bis höchstens wenige Tage umfassende – Durchführung intensivmedizinischer Maßnahmen zur Bestimmung des Hirntods nach den Richtlinien der Bundesärztekammer und zur anschließenden Entnahme der Organe.

[333] Lipp, notar 2014, 120; Arbeitspapier der Bundesärztekammer zum Verhältnis von Patientenverfügung und Organspendeerklärung vom 18.1.2013, abrufbar unter www.bundesaerztekammer.de.

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