Rz. 279

Der vertretende Ehegatte darf Maßnahmen, welche die Freiheit des vertretenen Ehegatten durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise einschränken (§ 1831 Abs. 4 BGB), zustimmen, wobei die Genehmigung des Betreuungsgericht einzuholen ist (vgl. Rdn 7).

Eine Zustimmung betreffend einer Unterbringung gem. § 1831 Abs. 1 BGB oder ärztlicher Zwangsmaßnahmen gem. § 1832 BGB ist nicht möglich.[383]

[383] MüKo/Roth, § 1358 Rn 11.

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