Rz. 288

Der Geschäftswert einer notariellen Vorsorgevollmacht richtet sich grundsätzlich gemäß § 98 GNotKG nach dem halben Wert des Aktivvermögens des Vollmachtgebers. Nach § 98 Abs. 4 GNotKG beträgt der Geschäftswert allerdings höchstens 1 Mio. EUR. Aufgrund des Eventualcharakters der Vollmacht kann auch ein höherer Abschlag als 50 % möglich sein.[392] Eine 1,0-Gebühr nach KV 21200 GNotKG beträgt mindestens 60 EUR. Wird das Grundverhältnis/Innenverhältnis unter Beteiligung des Bevollmächtigten mitbeurkundet, verdoppelt sich die Gebühr gemäß KV 21100 GNotKG. Nur wenn das Grundgeschäft einseitig bleibt, kommt es zu keiner Gebührenerhöhung. Die Übermittlung des Antrags an das Vorsorgeregister ist gebührenfrei, Auslagen können allerdings durch den Notar verlangt werden, KV 32015 GNotKG. Der Geschäftswert für die Beurkundung einer Patientenverfügung kann nach § 36 Abs. 3 GNotKG mit 5.000 EUR bewertet oder nach den Umständen des Einzelfalls nach billigem Ermessen bestimmt werden.

Die Errichtung einer Betreuungsverfügung und einer Patientenverfügung ist kostenrechtlich derselbe Beurkundungsgegenstand, § 109 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG. Wird daneben noch eine Vorsorgevollmacht beurkundet, handelt es sich nach § 110 Nr. 3 GNotKG um verschiedene Beurkundungsgegenstände.

[392] Vgl. Vossius, notar 2013, 383 f.

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