Rz. 10

Ist der Einzelne aufgrund einer psychischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund von Altersverwirrtheit nicht mehr in der Lage, über seine persönlichen Angelegenheiten zu entscheiden, wird ihm hierfür als gesetzlicher Vertreter ein Betreuer bestellt. Wurde keine Vorsorgevollmacht vorab verfasst, ggf. in Verbindung mit einer Patienten- und einer Betreuungsverfügung, besteht somit die Gefahr, dass zukünftig Behörden, Gerichte und Berufsbetreuer oder nicht gewünschte ehrenamtliche Betreuer anstelle eines persönlichen Vertrauten über die Lebensgestaltung des Betroffenen entscheiden.

 

Rz. 11

Demgegenüber ermöglicht die Vorsorgevollmacht dem Einzelnen ein weiteres Stück privater Autonomie und Selbstbestimmung, da er mit diesem Instrument durch die Bestimmung einer Vertrauensperson als Bevollmächtigte bereits im Vorfeld einer etwaigen Betreuungsbedürftigkeit alle erforderlichen Angelegenheiten und insbesondere seine persönliche Lebensgestaltung selbst regeln kann.

 

Rz. 12

Zudem kommt es durch das Instrument der Vorsorgevollmacht zu einer Entlastung der Betreuungsgerichte, da die Zahl der erforderlich werdenden Betreuerbestellungen eingeschränkt wird. Dies allerdings nur partiell, da der Gesetzgeber nach § 1829 Abs. 5 BGB (§ 1904 Abs. 5 BGB a.F.) und § 1831 Abs. 5 BGB (§ 1906 Abs. 5 BGB a.F.) das Erfordernis einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung für die hier geregelten Maßnahmen auch für den Bevollmächtigten eingeführt hat.

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