Rz. 275
Die Aufklärungspflicht des Arztes gegenüber dem vertretenen Ehegatten gem. §§ 630d, 630e BGB besteht nunmehr auch gegenüber dem vertretenden Ehegatten.[375] Sobald der vertretene Ehegatte seine Angelegenheiten wieder besorgen kann, müssen die Ärzte umgehend mit diesen sprechen.
Der vertretene Ehegatte kann gem. § 630e Abs. 3 BGB auf die Aufklärung durch einen Arzt verzichten. Dies ist seinem Vertreter nicht möglich.[376]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen