Rz. 71

Das Erbrecht des Ehegatten ist in keiner Erbenordnung enthalten. Dem Ehegatten steht neben den Ordnungserben eine Art Sondererbrecht zu. Das Ehegattenerbrecht steht nach der Gesetzesänderung zum 1.10.2017 auch zwei Personen gleichen Geschlechts zu (§ 1353 Abs. 1 BGB). Entscheidend für die Höhe des Ehegattenerbteils ist zum einen der eheliche Güterstand und zum anderen, neben welcher Erbenordnung der Ehegatte Erbe wird. Der Ehegatte des Erblassers ist nicht erbberechtigt, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen zur Scheidung der Ehe bestanden haben und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat (§ 1933 BGB).

 

Rz. 72

Gemäß § 1931 BGB erbt der Ehegatte neben Erben 1. Ordnung zu ¼ und neben Erben 2. Ordnung zu ½. Neben Erben 3. Ordnung ist zu unterscheiden. Gemäß § 1931 Abs. 2 BGB erbt der Ehegatte allein, wenn keine Großeltern mehr vorhanden sind. Sind alle Großeltern noch vorhanden, so erbt er die Hälfte. Leben nicht mehr alle Großeltern, so entsteht nach § 1931 Abs. 1 2 BGB eine umstrittene Situation. Nach überwiegender Meinung[54] fällt der Anteil weggefallener Großeltern dann dem Ehegatten zu, wenn mit den weggefallenen Großeltern Abkömmlinge zusammentreffen. Der Anteil der verstorbenen Großeltern fällt also nur dann dem überlebenden Großelternteil zu, wenn die Großeltern selbst keine lebenden Abkömmlinge mehr haben. Neben Erben 4. Ordnung wird der Ehegatte ebenfalls Alleinerbe (§ 1931 Abs. 2 BGB).

 

Rz. 73

Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erhöht sich der Erbteil gemäß § 1371 BGB um ein Viertel (pauschaler Zugewinnausgleich). Der Güterstand der Gütergemeinschaft führt nicht zu einer Veränderung der Ehegattenerbquote. Anders ist dies aber im Falle der Gütertrennung. Hier besteht die Besonderheit, dass sich der Erbteil des Ehegatten gemäß § 1931 Abs. 4 BGB erhöht, wenn er neben einem oder zwei Kindern erbt. Die Vorschrift will vermeiden, dass der Ehegatte weniger erhält als ein Abkömmling, so dass bei Vorhandensein von ein oder zwei Kindern alle zu gleichen Teilen erben.

 
Erbanteil des Ehegatten beim Güterstand der Anzahl der noch lebenden Kinder (Stämme) Keine Erben erster Ordnung vorhanden, aber Erben zweiter Ordnung bzw. Großeltern vorhanden; beachte § 1931 Abs. 1 Satz 2 BGB, falls ein Großelternteil vorverstorben ist Keine Erben erster und zweiter Ordnung vorhanden; Großeltern bereits verstorben
  1 2 >2    
– Zugewinngemeinschaft ½ ½ ½ ¾ 1/1
– Gütertrennung ½ ¼ ½ 1/1
– Gütergemeinschaft ¼ ¼ ¼ ½ 1/1
[54] Lange/Kuchinke, S. 242; kritisch dazu Staudinger/Werner, § 1931 Rn 26; Kipp/Coing, S. 42 Fn 25.

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