Rz. 98

Für die einzelnen Rechtsfolgen ist insoweit die Art des Vorempfangs festzustellen, ob es sich beispielsweise um eine Ausstattung[74] oder eine sonstige nach §§ 2050 ff. BGB ausgleichspflichtige Zuwendung handelt oder ob gar eine Schenkung, eine gemischte Schenkung oder eine insgesamt entgeltliche oder eine ehebezogene Zuwendung unter Ehegatten vorliegt.

 

Rz. 99

Darüber hinaus ist auch festzustellen, von wem der Vorempfang stammt. Grundsätzlich sind immer nur die Vorempfänge des direkten Erblassers zur Ausgleichung zu bringen. Haben die Ehegatten jedoch ein Berliner Testament gehabt und ihre Abkömmlinge zu Schlusserben berufen, so gilt im Rahmen der Ausgleichung nach §§ 2050 ff. BGB der so genannte erweiterte Erblasserbegriff.[75] Danach sind auch diejenigen Vorempfänge auszugleichen, die der jeweilige Abkömmling vom Erstverstorbenen erhalten hat. Zu beachten ist, dass der erweiterte Erblasserbegriff nicht bei der Berechnung des Pflichtteils nach § 2315 und § 2316 BGB gilt.

[74] Kerscher/Tanck, ZEV 1997, 354 ff.
[75] BGHZ 88, 102.

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