Rz. 50

Die Anfechtung der Vaterschaft ist verfahrensrechtlich in § 169 Nr. 4 FamFG geregelt. Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus §§ 170 ff. FamFG, wie oben dargelegt (siehe Rdn 48). Hierin einbezogen sind auch die bislang von § 1600e Abs. 2 BGB a.F. erfassten Anfechtungsverfahren bei Tod der Person gegen die der Antrag gerichtet ist.

 

Rz. 51

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anfechtung der Vaterschaft ergeben sich aus §§ 1599, 16001600d BGB. Hier ist insbesondere auch das Anfechtungsrecht des Dritten nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 7 FamFG zu beachten. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen wird auf die vorherigen Ausführungen verwiesen (siehe Rdn 47–50). Wurde das Kind mit Einwilligung von Vater und Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt, besteht ein Anfechtungsrecht des Mannes und der Mutter nach § 1600 Abs. 5 BGB nicht.

 

Praxishinweis

Der Anspruch auf Anfechtung der Vaterschaft ist beschränkt auf den in § 1600 BGB genannten Personenkreis und ist nicht vererblich.

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