Rz. 7

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bzw. der lebzeitigen Übertragung von Grundvermögen, z.B. auf eigene Abkömmlinge, werden häufig so genannte Rückübertragungsansprüche bzw. Rückfallklauseln beispielsweise für den Fall vereinbart, dass der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt, das die Ehe des Übernehmers geschieden wird, ein Insolvenzverfahren gegen den Übernehmer eingeleitet wird oder dieser selbst ein Privatinsolvenzverfahren einleitet, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Übernehmer eingeleitet werden oder bei Eintritt der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung seitens des Übernehmers. Die Gründe, die seitens des Übergebers in vertraglicher Hinsicht für den Vorbehalt eines Rückübertragungsanspruchs bzw. einer Rückfallklausel sprechen, können hier nicht abschließend aufgezählt werden. Teilweise werden diese Rückübertragungsansprüche auch nur für den Fall des kinderlosen Vorversterbens vereinbart.[3] Für die Gestaltung sind daher die Verträge des zu Lebzeiten durch vorweggenommene Erbfolge erlangten Vermögens dahingehend zu überprüfen, ob solche Rückübertragungsansprüche bestehen, um diese in die Vermögensflussanalyse mit einzukalkulieren. Auch ist hier gesondert zu überprüfen, ob die Rückfallklauseln wirksam und nicht ggf. im Sinne von § 138 BGB sittenwidrig sind. Sittenwidrigkeit kann vorliegen, wenn durch die Regelung seitens des Erblassers ein nicht zu billigender Druck auf die Entschließungsfreiheit des Erben ausgeübt wird. Hier ist beispielsweise der Fall denkbar, dass es der Erbe zu unterlassen hat sich wieder zu verheiraten.[4]

 

Rz. 8

Der BGH[5] hat im Rahmen einer Inhaltskontrolle nach § 138 BGB entschieden, dass bei Übergabeverträgen eine sich über 35 Jahre erstreckende Verfügungsbeschränkung über den zu einem Betrieb gehörenden Grundbesitz, trotz der langen Bindungsdauer nicht sittenwidrig sei. Der Zweck der Verfügungsbeschränkung, den mit dem Unternehmen verbundenen Grundbesitz im Familieneigentum zu halten, sei zeitlos. Die Voraussetzungen des § 138 BGB seien nur dann gegeben, wenn der Übernehmer von dem Übergeber nicht die Zustimmung zu einer mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Wirtschaft zu vereinbarenden Verfügung, z.B. einer Belastung, verlangen könne.

 

Rz. 9

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Rückforderungsrechte für den Übergeber in der Gestaltungspraxis ein geeignetes Mittel sind, eine Risikovorsorge im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu betreiben.

Allerdings ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen, für den das jeweils passende Rückforderungsrecht unter Beachtung der aktuellen Entwicklung der Rechtsprechung, auszugestalten ist.

 

Rz. 10

Gleiches gilt für so genannte rechtsgeschäftliche Veräußerungsverbote. Hat der Übernehmer sich gegenüber den Übergebern verpflichtet, das Vermögen nur an die eigenen Abkömmlinge weiterzugeben und sowohl zu Lebzeiten als auch von Todes wegen nicht zugunsten Dritter hierüber zu verfügen, dann kann die Verletzung dieser Unterlassungsverpflichtung zu einem Schadensersatzanspruch gemäß § 137 BGB führen.[6] Eine Folge, die die Vermögensnachfolgeplanung durcheinander bringen kann.

[3] Zur Frage der Vormerkung BayObLG NJW 1978, 700.
[4] ZEV 2011, 661.
[5] ZEV 2012, 550 ff.
[6] BGHZ 31, 13; Palandt/Ellenberger, § 137 Rn 6.

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