Rz. 30

Die Vererblichkeit von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen (z.B. Restitutionsansprüche nach dem VermG)[33] richtet sich grundsätzlich nach der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschrift.[34] Sieht diese keine Regelung vor, dann kann der Rechtsgedanke des § 1922 BGB analog herangezogen werden.[35]

[33] Vgl. hierzu Palandt/Weidlich, § 1922 Rn 40, 41; BGH NJW 1993, 2176.
[34] Vgl. zum Übergang von Beihilfeansprüchen BVerwGE 16, 68.
[35] BGH NJW 1978, 2091.

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