Rz. 30
Die Vererblichkeit von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen (z.B. Restitutionsansprüche nach dem VermG)[33] richtet sich grundsätzlich nach der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschrift.[34] Sieht diese keine Regelung vor, dann kann der Rechtsgedanke des § 1922 BGB analog herangezogen werden.[35]
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