1. Versöhnung der Eheleute

 

Rz. 357

Versöhnen sich die Beteiligten, statt das Scheidungsverfahren durchzuführen, sind Scheidungsfolgenvereinbarungen ersichtlich gegenstandslos.

 

Rz. 358

Widerruflich sind in diesem Fall Scheidungsfolgenvereinbarungen jedoch nicht. Die Auffassung, dass eine Scheidungsfolgenvereinbarung kraft Gesetzes unter der aufschiebenden Bedingung stehe, dass die Ehe geschieden wird und deshalb ebenso wie die Zustimmung zur Scheidung widerruflich sei[219] verkennt, dass es sich bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung um eine vertragliche Vereinbarung handelt.

Der vertragliche Charakter unterscheidet die Vereinbarung von einem Scheidungsantrag, dessen Zustimmung und der Widerruflichkeit der Zustimmung. Scheidungsfolgenvereinbarungen können allerdings Regeln enthalten, die von erheblicher Bedeutung sind auch für den Fall, dass die Ehe nicht geschieden wird und die Vereinbarung als wirksam anzusehen ist.

 

Rz. 359

Namentlich hinsichtlich des Güterrechts werden häufig Vereinbarungen zu den Scheidungsfolgengetroffen, die den Zugewinnausgleich regeln und damit gleichzeitig eine rechtliche Veränderung herbeiführen, wie etwa die gleichzeitige Vereinbarung der Gütertrennung.

 

Hinweis

In jeder Scheidungsfolgenvereinbarung sollte ausdrücklich klargestellt werden, ob die Vereinbarung nur für den Fall der Ehescheidung gilt oder auch dann, wenn es nicht zur Scheidung kommt.[220]

Eine Vereinbarung kann wie folgt formuliert werden:

 

Formulierungsbeispiel

Sämtliche in dieser Urkunde getroffenen Vereinbarungen sollen auch dann bestehen bleiben, wenn das Ehescheidungsverfahren nicht durchgeführt wird.

 

Rz. 360

Auch eine Anknüpfung an die Fortsetzung der Ehe kann vereinbart werden:

 

Formulierungsbeispiel

Sämtliche in dieser Urkunde getroffenen Vereinbarungen sollen auch dann bestehen bleiben, wenn eine Scheidung nicht stattfindet und die Ehe fortgesetzt wird.

[219] Musielak/Borth, § 630 Rn 8 m.w.N.
[220] So auch Göppinger/Börger/Kilger/Pfeil, 5. Teil Rn 172.

2. Erschwerung der Scheidung

 

Rz. 361

Eine Versöhnung oder aber die Nichtdurchführung einer Scheidung darf allerdings nicht erzwungen werden.

Eine Vereinbarung, die das Recht auf Scheidung ausschließt oder beschneidet, ist rechtsunwirksam. Auf das Recht, ein Scheidungsverfahren durchzuführen, kann nicht wirksam verzichtet werden.

 

Rz. 362

Grundsätzlich gilt, dass Eheleute die Scheidung ihrer Ehe nach ständiger Rechtsprechung nicht ausschließen können, auch nicht für einen begrenzten Zeitraum. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nach §§ 134 oder 138 BGB nichtig.[221]

 

Rz. 363

Die Vereinbarung eines Ausgleichs bestimmter wirtschaftlicher Nachteile im Falle des Scheiterns der Beziehung ist jedoch möglich. So kann bestimmt werden, dass ein Ehepartner dem jeweils anderen für den Fall des Auszugs aus der Ehewohnung einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen hat, um die durch die Auflösung des Haushalts und den Umzug entstehenden Kosten zu bestreiten.[222]

 

Rz. 364

Auch die Vereinbarung eines Geldbetrages zur Altersabsicherung ist denkbar.

Die folgende Vereinbarung wäre möglich:

 

Formulierungsbeispiel

Herr (…) erklärt, dass er sich von seiner Ehefrau (…) nicht scheiden lassen werde. Sofern Herr (…) dennoch Scheidungsantrag stellen sollte, verpflichtet er sich, an seine Ehefrau (…) eine Abfindungssumme von (…) als Zukunftssicherung vorbehaltlos zu zahlen. Dieser Anspruch wird fällig bei Rechtskraft der Scheidung.

Frau (…) und Herr (…) erklären hiermit, dass mit dieser Vereinbarung nicht die Scheidung erschwert, sondern das Auskommen von Frau (…) verbessert werden soll, weil sie die Ehe im Alter geschlossen haben und damit keine ehezeitlichen Rentenanwartschaften mehr entstanden sind. Der zu zahlende Betrag ist deshalb zur Alterssicherung von Frau (…) gedacht.

 

Rz. 365

Vereinbarungen sind dann nicht zu beanstanden, wenn sie den Zweck haben, nicht etwa die Scheidung zu erschweren, sondern das Auskommen des anderen Ehegatten im Falle der Scheidung zu verbessern, weil die Abfindungssumme im Fall der Scheidung beispielsweise zur Alterssicherung des Versprechensempfängers bestimmt ist.[223]

[221] BGH FamRZ 1986, 655; Bergschneider/Bergschneider, Form. C.I.2.1.
[223] BGH FamRZ 1990, 372; Bergschneider/Bergschneider, Form. C.I.2.

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