Rz. 303

Mit der Trennung von Eheleuten entsteht in erster Linie das Bedürfnis, zunächst einmal die Frage zu klären, wie die Einkünfte der Beteiligten verteilt werden müssen, um für Beide und ggf. für die gemeinsamen Kinder das tägliche Auskommen zu sichern.

 

Rz. 304

Sodann werden sich die Eheleute jedoch Gedanken um ihre vermögensrechtliche Situation machen, ggf. auch mit der Befürchtung, der andere Ehegatte könnte Vermögen beiseiteschaffen, um sich Vorteile für das zu erwartende Verfahren zum Zugewinnausgleich im Rahmen einer Ehescheidung zu verschaffen. Häufig wird deshalb frühzeitig darauf gedrungen, die Fragen ehelichen Zugewinns unabhängig vom weiteren Bestand der Ehe zu lösen.

 

Rz. 305

Dagegen steht, dass die Auskunftspflicht über das Vermögen der Beteiligten zum Zeitpunkt der Trennung gem. § 1379 Abs. 1 Ziff. 1 BGB die Aufdeckung von Manipulationen im Bereich des Vermögens erleichtert und auch den Anknüpfungspunkt für die Vermutung illoyaler Vermögensverfügungen darstellt.

 

Rz. 306

Gleichwohl: Der getrennt lebende Ehegatte hat keinen oder nur noch einen geringen Einfluss auf den Bestand und die Entwicklung des Vermögens des anderen Ehegatten und wird daher bestrebt sein, den vorhandenen Zustand zu nutzen, um die güterrechtlichen Fragen in einer einvernehmlichen Regelung zu lösen.

 

Rz. 307

Obwohl Vereinbarungen zur Regelung der Folgen eines Getrenntlebens der Eheleute in vielen Fällen als Teil einer Gesamtvereinbarung über die Folgen von Trennung und Scheidung geschlossen werden, kann man sich entweder häufig über alle Probleme von Trennung und Scheidung nicht zu Beginn einer Trennung einigen oder aber die Trennung wird nicht als endgültig angesehen.

 

Rz. 308

Deshalb regeln Eheleute auch isoliert die Rahmenbedingungen, die ausschließlich für die Zeit der Trennung gelten sollen. Dies gilt für alle Bereiche des – vorangegangenen – Zusammenlebens. Ebenso sind Regelungen zur Nutzung der Ehewohnung und der Haushaltssachen incl. Pkw ebenso möglich wie beispielsweise Umgangsregelungen, die sämtlich privatschriftlich getroffen werden können.[189]

 

Rz. 309

Eine umfassende – und isolierte – Regelung der Trennungsfolgen bietet sich für den Fall an, dass Eheleute noch nicht sicher wissen, ob die Ehe letztlich Bestand haben oder in ein Scheidungsverfahren münden wird. Es wird häufig das Bedürfnis vorhanden sein, die Zeit des Getrenntlebens auf eine sichere Grundlage zu stellen, auch ohne dass auf eine – evtl. kommende –Scheidung eingegangen wird.

Namentlich die güterrechtliche Situation wird in solchen Fällen gern – häufig gemeinsam mit den Fragen des Unterhalts – isoliert geregelt.

 

Rz. 310

Vereinbarungen im Bereich des Güterrechts unterliegen regelmäßig den Formvorschriften der §§ 1408, 1410 BGB. Anderes gilt nur dann, wenn sich Eheleute über einzelne Punkte einigen, die ihrerseits keine ehevertragliche Abreden darstellen. Die Vereinbarung einer Darlehensgewährung durch einen Ehegatten gegenüber dem Anderen beispielsweise mit der Abrede der Verrechnung mit dem betreffenden Ehegatten zustehenden Zugewinnansprüchen ist nicht formbedürftig.

 

Rz. 311

Dagegen ist die – isolierte – Vereinbarung einer Übernahme des ½-Anteils des Ehegatten am Familienwohnheim mit Übernahme der Belastungen formbedürftig wie jeder Vertrag im Zusammenhang mit der Eigentumsänderung bei Immobilien, § 311b BGB.

 

Rz. 312

Bei allen – isolierten – güterrechtlichen Vereinbarungen, die ausschließlich für die Trennungszeit gelten sollen, ist zu bedenken, dass nicht Fakten geschaffen werden, die im Falle erneuten Zusammenlebens unerwünscht sind.[190]

 

Rz. 313

So wird nach der Regelung von Zugewinnausgleichsansprüchen die Gütertrennung häufig die automatische Folge sein, wenn gleichzeitig auch zukünftig während der Ehe noch entstehender Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird, § 1414 Satz 2 BGB.

 

Rz. 314

Ggf. werden Eheleute in solchen Fällen nach dem Muster der Güterstandsschaukel vorgehen können, indem sie erneut die Zugewinngemeinschaft vereinbaren.[191]

 

Hinweis

Die wider besseres Wissen zum Zwecke der Steigerung der Verhandlungsbereitschaft des anderen Ehegatten erklärte Absicht, an der Ehe festhalten und nur eine Auszeit nehmen zu wollen, führt nicht zu einem Anfechtungsrecht des anderen Ehegatten im Hinblick auf die sodann geschlossene Trennungsvereinbarung.[192]

 

Rz. 315

In Fällen solcher unrichtiger Ankündigungen handelt es sich lediglich um die Täuschung über ein subjektives Element, nämlich die Scheidungsabsicht. Eine arglistige Täuschung nach § 123 BGB, die zur Anfechtung berechtigt, verlangt ähnlich wie die strafrechtliche Interpretation des Betrugsbegriffs eine Täuschung zum Zwecke der Erregung oder der Aufrechterhaltung eines Irrtums, wobei sich die Täuschung durch Vorspiegelung und Entstellung von Tatsachen auf nachprüfbare Umstände beziehen muss.[193] Die Scheidungsabsicht ist aber eine bloße subjektive Einstellung, die nicht objektiv nachprüfbar ist und damit letztlich ein Anfechtungsrecht nicht rechtfertigen kann.

[189] Münch, ZFE 2005, 432 und ZFE 2006, 15.
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