Rz. 270

Zum Ausgleichsanspruch von Eheleuten aus einer sog. Ehegatteninnengesellschaft kann es auch dann kommen, wenn die Ehegatten Gütertrennung vereinbart haben.

 

Rz. 271

Nach der Rechtsprechung des BGH[173] besteht ein solcher Ausgleichsanspruch dann, wenn eine Beibehaltung der formalen Zuordnung zum Vermögen eines einzelnen Ehegatten angesichts der in der Ehe durch erhebliche finanzielle Beiträge und/oder über das eheübliche Maß weit hinausgehende Arbeitsleistungen des anderen Ehegatten geschaffene Vermögenswerte unbillig erscheinen. Haben Ehegatten über lange Zeit hinweg gemeinsam am Aufbau eines Vermögens mitgearbeitet, um aus dessen Erträgen zu leben und auch weiteres Vermögen zu bilden, kann dies einseitig zu Lasten eines Ehegatten wirken. Dies ist der Fall, wenn das erarbeitete Vermögen allein einem Ehegatten gehört und dieser wegen der vereinbarten Gütertrennung bei Scheidung nicht ausgleichspflichtig ist.

 

Rz. 272

Eine rechtliche Möglichkeit, bei Vereinbarung der Gütertrennung ehevertraglich einen Ausgleichsanspruch aus einer Ehegatteninnengesellschaft auszuschließen, ist nicht gegeben. Die folgende Formulierung, die üblicherweise im Falle des Ausschluss des Zugewinns im Scheidungsfall für andere Fälle als den Tod vorsieht, verhindert die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Ehegatteninnengesellschaft nicht.

 

Rz. 273

Die übliche Formulierung lautet:

 

Formulierungsbeispiel

Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen können bei Scheidung der Ehe nicht zurückgefordert werden, auch nicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage, es sei denn, die Rückforderung ist auf gesonderter vertraglicher Grundlage vorbehalten. Dies gilt unabhängig vom Verschulden am Scheitern der Ehe.

 

Rz. 274

Wird für einen bestimmten Zeitpunkt "schlüssig", mithin nicht ausdrücklich, festgestellt, dass die Ehegatten einen Vertrag über eine Ehegatteninnengesellschaft geschlossen haben, kann bereits mit Trennung vom Pflichtigen die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens bis zur Höhe der Hälfte des Vermögens verlangt werden. Damit korrigiert die Rechtsprechung die vertraglich vereinbarte Gütertrennung, mit der gerade ein Vermögensausgleich bei Scheidung der Ehe ausgeschlossen werden soll. Dementsprechend kommt die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft nur in seltenen, außergewöhnlichen Fällen in Betracht.[174]"

[174] BGH FamRZ 2006, 607; Herr, FamRB 2014, 81.

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