Rz. 123

Viele Unfallversicherungen bestehen für die VP unbemerkt in der Art von Dreingaben. So wird über Skipässe, Kreditkartenzahlungen oder andere Buchungen ein Versicherungsschutz ausgelöst, den der Skiliftbetreiber oder das Kreditkarteninstitut vorab und pauschal vereinbart hat. Es handelt sich bei diesen Versicherungen rechtlich um private Unfallversicherungen und es gelten entsprechend angepasste Bedingungen. Vereinbart ist regelmäßig nur eine Ausschnittdeckung. Praktisch hat die VP oftmals keine Kenntnis, dass im konkreten Schadenfall Versicherungsschutz besteht. Probleme kann auch der Nachweis bereiten, dass ein Fall der versicherten Ausschnittdeckung vorliegt.

Solche Zusatzversicherungen können der VP grundsätzlich bei jeglichem sonstigen Rechtsgeschäft zugute kommen. Praxisrelevant sind besonders die Verträge über Kreditkarten. Ähnliche Konstellationen gab es bereits vor der Einführung von Kreditkarten mit der Abonnenten-Unfallversicherung oder der Zeitschriftenunfallversicherung.[96]

[96] Hierzu Grewing, Unfallversicherung S. 87 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge