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Umstritten ist die Frage, welche Folgen eine unterlassene Vertragsanpassung im Schadensfall haben kann. Die AUB sind rechtlich als AGB zu werten, weshalb Regelungen, die gegen das Gesetz verstoßen, nach §§ 305 ff. BGB nichtig sind.

Zum Teil wird die Gefahr gesehen, dass Gerichte die alten und nicht angepassten AUB als intransparent bewerten könnten,[14] weil für den VN nicht ersichtlich sei, welche Regelung genau gelte.

In der Regel beinhalten die AUB jedoch eine Salvatorische Klausel. Es bleiben also die AUB solange gültig, wie sie mit den Restbestimmungen noch einen Sinn ergeben. An die Stelle der entfallenen Regelungen der AUB treten die gesetzlichen Bestimmungen.[15] Da insbesondere die Regelungen zum Unfallbegriff und zu den Leistungsarten aber nicht von der VVG-Reform betroffen sind, bleibt die Grundkonzeption des Unfallversicherungsschutzes erhalten. Die AUB sind bei fehlender Vertragsanpassung daher nicht insgesamt nichtig.

[14] Kloth, B Rn 24.
[15] Grote/Schneider, BB 2007, 2689 ff.

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