Rz. 55
Der VR ist nach § 6 Abs. 5 VVG n.F. zum Ersatz des Schadens verpflichtet, dem der VN durch Verletzung der Beratungs- oder Dokumentationspflicht nach § 6 Abs. 1, 2 oder 4 VVG n.F. entstanden ist, es sei denn, der VR hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Für den Versicherungsvermittler gilt Entsprechendes nach § 63 VVG n.F.
Es handelt sich um einen eigenständigen, vom Abschluss eines Versicherungsvertrages unabhängigen, Schadensersatzanspruch. Das Verschulden des VR bzw. Versicherungsvermittlers wird vermutet (§ 6 Abs. 5 S. 2, § 63 S. 2 VVG n.F.). Für Fehler des Versicherungsvermittlers hat der VR nach § 278 BGB einzustehen. Im vorvertraglichen Bereich der Beratungspflichten besteht zwischen beiden ein Gesamtschuldverhältnis.
Rz. 56
Praxistipp
Im Prozess muss der VN daher nur den "Anlass" für die unterlassene Beratung darlegen, während der VR bzw. Versicherungsvermittler die konkrete Beratung anzugeben hat. Nach den allgemeinen Regeln hat der VN die anspruchsbegründende Tatsache einer unterlassenen (bzw. fehlerhaften) Beratung zu beweisen. Aus der Pflicht zur Dokumentation der Beratung (§ 6 Abs. 1 S. 2 VVG n.F.) wird man jedoch bei einer fehlenden bzw. unvollständigen Dokumentation eine (widerlegliche) Vermutung anzunehmen haben, dass eine nicht dokumentierte Beratung nicht (bzw. bei unvollständiger Dokumentation nur in diesem Umfang) stattgefunden hat. Der VR bzw. Versicherungsvermittler muss diese Vermutung durch den vollen Beweis der geschuldeten Beratung entkräften.[49]
Rz. 57
Nach altem Recht ergab sich gegen den VR ein etwaiger Anspruch wegen Verletzung einer Pflicht aus dem nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen entstandenen vorvertraglichen Schuldverhältnis. Einem Schadensersatzanspruch gegen den Versicherungsvertreter stand in Regel § 311 Abs. 3 BGB im Wege, da der Vertreter wirtschaftlich betrachtet, gleichsam in eigener Sache tätig geworden sein musste, wofür die Aussicht auf eine Provision gerade nicht genügte.
Checkliste: Berater zum Vertragsabschluss
▪ | Statusbezogene Informationspflichten (§ 11 VersVermV)
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▪ | Umfang aus Vereinbarungen im Maklervertrag
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▪ | Beratung/Deckungskonzept
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▪ | Makler muss "hinreichende Zahl" an Angeboten vorlegen
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▪ | Dokumentation
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▪ | Inhalt des Vertrags
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▪ | Grds. Textform | ||||||
▪ | Zeitpunkt:Informationen nach § 60 Abs. 2 VVG n.F. vor Abgabe der Vertragserklärung des VN
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▪ | Rechtsfolge
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