Rz. 15

Zusatzbedingungen können im Widerspruch zu anderen Regelungsgehalten der AUB bzw. zur Systematik der privaten Unfallversicherung stehen. Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders, § 305 Abs. BGB.

Handelt es sich um Zusatzbedingungen, die der VR in seine AUB integriert hat, so ist der VR unproblematisch Verwender. Probleme können sich dagegen ergeben, wenn die zusätzliche Regelung vom Makler eingebracht wurde.[5] Da der Makler im Lager des VN steht (vgl. § 2 Rn 125), kann bei den sog. Maklerklauseln der VN als Verwender gelten,[6] so dass Unklarheiten zu seinen Lasten gehen. Entsteht dem VN hierdurch ein Vermögensschaden, so sind Schadensersatzansprüche gegen den Makler zu prüfen.

 

Rz. 16

Wer Verwender ist, muss letztlich im Einzelfall geprüft werden. Für die Abgrenzung ist darauf abzustellen, wie sich die Anknüpfung der Zusatzbedingung an die AUB darstellt. Haben Makler und VR eigene AUB für die Kunden des Maklers gemeinsam erstellt, dann ist der VR Verwender, da er maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung nehmen konnte. Wurden die Bedingungsergänzungen hingegen nicht gesondert zwischen Makler und VR im Vorfeld verhandelt und beschlossen, sondern erst vom Makler beim Antrag dem VR vorgelegt, so wird man den VR in der Regel nicht als Verwender ansehen können.

[5] Zur Gesamtproblematik siehe auch Thiel, r+s 2011, 1 ff.
[6] BGH v. 22.7.2009 – IV ZR 74/08, r+s 2010, 100 f.

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