Rz. 145

Durch das Urteil des BGH vom 19.1.2011 sowie die deutliche Anmerkung zu dem Urteil von Roland Wendt, damals Mitglied des Erbrechtssenats beim BGH, steht fest, dass durch geschickte Gestaltung der Vermögensnachfolge dem behinderten oder bedürftigen Angehörigen Vermögenswerte zugewendet werden können, ohne dass der Sozialhilfeträger auf die Vermögenssubstanz oder die Erträge zugreifen kann. Regelmäßig ist die Einsetzung des behinderten oder bedürftigen Angehörigen als Vorerbe, kombiniert mit der Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung, die richtige Gestaltung. In bestimmten Situationen ist auch lediglich die Zuwendung eines Vorvermächtnisses mit Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung die passende Gestaltung. Die Gestaltung kann zudem noch durch einen Pflichtteilsverzicht des behinderten oder bedürftigen Angehörigen abgesichert werden.

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