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Somit erscheint die auf den ersten Blick sehr starke Position des bindend bedachten Erben doch nicht mehr so stark. Egal wie stark die Bindungswirkung ausgestaltet worden ist, durch die einfache Behauptung, die spätere Schenkung sei mit lebzeitigem Eigeninteresse erfolgt, kann die gesamte Bindungswirkung oft ausgehebelt werden. Dies selbst dann, wenn bis zum Streit über die Herausgabe nach § 2287 BGB niemals ein Wort über Pflege oder Pflegeerwartung geschrieben worden ist.

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