Rz. 79

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Erwerbsposition der bindend bedachten Kinder beim sog. Berliner Testament nur schlecht geschützt ist. Selbst wenn der Verstoß gegen eine bindende Verfügung und das Vorliegen der Beeinträchtigungsabsicht offensichtlich erscheinen, steht der bindend bedachte Erbe regelmäßig vor einem Beweisproblem, wenn er das Nichtvorliegen eines lebzeitigen Eigeninteresses beweisen muss. Dies umso mehr, als dass an den Vortrag des Beschenkten bezüglich der Umstände des lebzeitigen Eigeninteresses viel zu geringe Anforderungen gestellt werden. Die einfache Behauptung, die Schenkung sei in der Absicht erfolgt, sich dadurch die Pflege in der Zukunft zu sichern oder zu erhalten, reicht meistens aus, damit eine Klage aus § 2287 BGB erfolglos bleibt.

 

Rz. 80

Wenn der durch eine Verfügung von Todes wegen gebundene Erblasser sich nicht mehr an die bindende Verfügung halten möchte, gibt es für ihn zahlreiche gestalterische Wege, um die Bindungswirkung zu umgehen. Der bindend bedachte Erbe kann sich somit nicht darauf verlassen, dass er durch die bindende Verfügung ausreichend geschützt ist. Auch der Erstversterbende kann nicht sicher sein, dass bei einem Sinneswandel des anderen Vertragschließenden oder testierenden Ehegatten tatsächlich auch Jahre nach dem Tod des Erstversterbenden die gemeinsame Verfügung von Todes wegen wie besprochen und erwartet umgesetzt werden wird.

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