Rz. 70

Ein weiteres Problem für den Anspruchsteller aus § 2287 BGB kann die Frage der Unentgeltlichkeit sein. Nur wenn ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, liegt auch eine Beeinträchtigung des Erben vor.[119] Bei der Frage der Unentgeltlichkeit kommt es sowohl auf die objektive als auch auf die subjektive Unentgeltlichkeit an.[120] Es reicht demnach nicht aus, wenn bloß objektiv zwischen Leistung und Gegenleistung ein derartiges Missverhältnis liegt, dass ein objektiver Dritter von einer unentgeltlichen Leistung ausgehen würde. Vielmehr müssen sich die Vertragsparteien subjektiv auch darüber einig gewesen sein, dass Unentgeltlichkeit vorliegt. Dies kann im Einzelfall schwer zu beweisen sein. Wenn die beschenkte Partei behauptet, man sei von Entgeltlichkeit ausgegangen, spricht zwar möglicherweise die objektive Unentgeltlichkeit als Indiz dagegen. Liegen aber andere Umstände vor, insbesondere durch die allgemeinen Lebensumstände und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schenker und Beschenktem, die es nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass tatsächlich das Geschäft als entgeltlich angesehen wurde, kann der Anspruch des vermeintlich geschützten Erben auch hieran scheitern. Das objektive Vorliegen von inäquivalenten beidseitigen Leistungen kann dann aber die Annahme einer gemischten Schenkung rechtfertigen.[121]

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