Rz. 76

Wenn es dem bindend bedachten Erben gelingt, sowohl das Vorliegen einer Schenkung als auch das Vorliegen eines Missbrauchs der Verfügungsmacht darzulegen und zu beweisen, ergibt sich für ihn eine weitere Lücke im vermeintlichen Schutz des § 2287 BGB. Der Anspruch aus § 2287 BGB stellt nämlich nur einen Bereicherungsanspruch auf Herausgabe des Geschenkes gemäß den §§ 812822 BGB dar. Demnach kann der Beschenkte den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB einwenden. Hat also der Beschenkte nicht die Möglichkeit, das Geschenk herauszugeben und liegt Entreicherung vor, geht der Vertragserbe ebenfalls leer aus. Auch hier bestehen vielfältige Möglichkeiten, wie die Ansprüche des bindend Bedachten gezielt vereitelt werden können.[127]

 

Rz. 77

Die Verjährungsfrist für den Anspruch aus § 2287 BGB beträgt drei Jahre. Sie beginnt jedoch nicht erst mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, in dem also der Erblasser verstorben ist. Sie beginnt bereits mit dem Todestag zu laufen und endet daher stichtagsgenau drei Jahre nach dem Tod des Erblassers. Dabei kommt es für den Fristbeginn nicht darauf an, dass der bedachte Erbe Kenntnis von seiner Erbeinsetzung, der Schenkung oder der Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers hatte. Auch hier ist der Erbe vergleichsweise schlecht gestellt, vor allem dann, wenn er zunächst die Hintergründe einer ihm bis dahin unbekannten Schenkung aufzuklären versuchen muss.

 

Rz. 78

Auch § 826 BGB schützt den bindend bedachten Erben oder Vermächtnisnehmer nicht. Nach dem BGH kann selbst kollusives Zusammenwirken von Erblasser und Beschenkten ein Anspruch aus § 826 BGB nicht rechtfertigen, da die speziellen Regelungen der §§ 2287, 2288 BGB vorgehen.[128]

[127] Nieder/Kössinger/Kössinger/Zintl, § 13 Rn 3.

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