Rz. 35

Eine Problematik und ein Risiko des Supervermächtnisses liegen darin begründet, dass mit dem Erbfall grundsätzlich unmittelbar ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den beschwerten Erben nach § 2174 BGB entsteht. Dieser Anspruch kann dinglich durch Arrest gemäß § 916 ZPO gesichert werden, was ein Risiko für den Ehegatten als Vermächtnisschuldner darstellt.[54] Die in der ausstehenden Bestimmungsentscheidung durch den Beschwerten oder den Dritten liegende Bedingung hindert den dinglichen Arrest nicht.[55] Abhilfe ließe sich zwar durch eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung, ein Untervermächtnis diesbezüglich oder sogar eine Wirksamkeitsbedingung schaffen.[56] Die steuerliche Anerkennungsfähigkeit solcher Konstruktionen ist jedoch offen.[57] Gerade, wenn das Vermächtnis unter der Wirksamkeitsbedingung stehen soll, dass die Sicherung des Anspruchs nicht geltend gemacht wird, könnte dies ein verstecktes Nachvermächtnis begründen, das unter § 6 Abs. 4 ErbStG fällt.[58] Schließlich dürfte die Gefahr des dinglichen Arrests wegen der einschränkenden Voraussetzung des Arrestgrundes in § 917 Abs. 1 ZPO zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten ohnehin nicht besonders hoch sein.[59]

[54] Mayer, DStR 2004, 1409, 1412; Keim, ZEV 2016, 6, 11.
[55] Mayer, DStR 2004, 1409, 1412; Keim, ZEV 2016, 6, 11.
[56] Mayer, DStR 2004, 1409, 1413; NK-BGB/Horn/Mayer, § 2151 Rn 25.
[57] Mayer, DStR 2004, 1409, 1413.
[58] Näher zu § 6 Abs. 4 ErbStG siehe Rdn 40 ff.
[59] Keim, ZEV 2016, 6, 11.

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