Rz. 117

Erwerbsunfähige behinderte Angehörige müssen vor einer weiteren Gewährung von Sozialhilfe zunächst das zugeflossene Vermögen aufbrauchen, bevor sie wieder Sozialhilfe erhalten, denn das Sozialhilferecht wird vom Nachranggrundsatz beherrscht. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII erhält keine Sozialhilfe, wer sich durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen erhält. Bevor Sozialhilfe gewährt wird, ist daher grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen – mit Ausnahme des Schonvermögens – einzusetzen (§ 90 Abs. 1 SGB XII). Zum verwertbaren Vermögen zählen das als Erbe oder Vermächtnisnehmer Erlangte und auch der mit dem Erbfall entstandene Pflichtteilsanspruch eines Leistungsempfängers.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge