Rz. 61

Den Tod des Zuwendungsempfängers wird man hinsichtlich der Vermögensauseinandersetzung anders behandeln müssen als den Tod des spendablen Partners.[209] Hier dürften Ausgleichsansprüche nach den Grundsätzen der Trennung der Partner gelten.[210]

 

Rz. 62

Die Konstellation, dass die Partnerschaft durch den Tod des Zuwendungsempfängers endet, war, soweit ersichtlich, schon lange nicht mehr Gegenstand der BGH-Rechtsprechung. Sie hat den BGH in seinem "Trümmerstein"-Urt. v. 1.4.1965 beschäftigt.[211] Dort hat der Erblasser jahrelang ehebrecherisch – seine auch nach dem Krieg in Oberschlesien verbliebene Ehefrau stimmte einer Scheidung nicht zu – mit einer Partnerin zusammengelebt. Auf allein seinen Namen schaffte man vermietete und selbst genutzte Immobilien an. Seine Lebensgefährtin trug hierzu maßgeblich bei, indem sie durch harte Arbeit Geld verdiente, insbesondere unzählige Trümmersteine putzte. Eine dingliche Beteiligung oder Gehalt bekam sie nicht, weil die Beteiligten davon ausgingen, dass ihr alles ohnehin zur Hälfte gehöre. Ihr Partner starb plötzlich, ohne ein Testament zu hinterlassen. Der BGH billigte der Partnerin einen gesellschaftsrechtlichen Abfindungsanspruch gegen die gesetzlichen Erben zu.

 

Rz. 63

In neuerer Zeit hat sich das OLG Brandenburg in einem Urt. v. 27.5.2010[212] mit der Thematik befasst. Die Partnerin bewohnte mit ihrem anfangs noch anderweitig verheirateten Lebensgefährten jahrelang ein Hausgrundstück, das dem Partner und dessen Ehefrau, nach der Scheidung nur noch dem Partner allein gehörte. Die Partnerin beteiligte sich zwar nicht an den laufenden Kosten des Hauses und zahlte auch keine Miete. Sie machte jedoch geltend, gut 10.000 EUR in eine neue Heizung und Elektroinstallation und Renovierung des Hauses investiert zu haben. Dies habe sie in der von ihrem Partner gebilligten Erwartung getan, ein lebzeitiges (Mit-?) Wohnrecht im Grundbuch eingetragen zu bekommen. Beim Tod ihres Partners war eine derartige Absicherung nicht erfolgt und offenbar auch nicht von dessen Erben zu erlangen. Die Partnerin forderte daher ihre Leistungen nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB zurück. Im Ergebnis zu Recht lehnte das OLG Brandenburg derartige Ansprüche ab, weil sie Beiträge zum täglichen Zusammenleben betrafen.[213] Soweit das OLG Brandenburg darüber hinaus ausführt, dass die Partnerschaft mit dem Tod des Mannes "ihr natürliches Ende gefunden habe"[214] und etwaige Ausgleichsansprüche nur zwischen den Partnern persönlich, nicht aber gegen die Erben des Zuwendungsempfängers bestehen könnten, kann dem nicht gefolgt werden. Bei größeren Beiträgen, etwa der Finanzierung oder Bebauung eines Hausgrundstücks oder gemeinsam aufgebauten Unternehmen, liegt es nahe, Ausgleichsansprüche des spendablen Partners gegen die Erben des anderen zu bejahen. Derartige Beiträge können sehr wohl die Geschäftsgrundlage haben, dass die Lebensgemeinschaft fortbesteht und weder durch Trennung noch durch Tod beendet wird. Dass alles Leben endlich ist, hindert nicht daran, dass die Beteiligten sich noch viele gemeinsame Jahre erwarten. Der überlebende Partner, der in dieser Hoffnung durch den jähen und frühen Tod des Zuwendungsempfängers enttäuscht wird, wird durch § 313 BGB geschützt. Das OLG Naumburg hat in einem PKH-Beschl. v. 3.9.2009[215] die Rechtslage obiter ebenso gesehen. Allerdings hat es im entschiedenen Fall die von der überlebenden Partnerin gegen die Erben ihres verstorbenen Partners geltend gemachten Ansprüche auf (teilweise) Rückabwicklung nach § 313 Abs. 3 i.V.m. §§ 346 ff. BGB abgelehnt, weil nur Beiträge zum täglichen Zusammenleben im Raum standen. Das OLG Dresden hat sich in einem Urt. v. 27.8.2019 der Rechtsprechung des OLG Naumburg angeschlossen.[216] In diesem Fall hatte eine Frau ihrem Partner monatlich 200–300 EUR bis zu einer Gesamtsumme von 8.200 EUR zugewandt und ihm zusätzlich 1.900 EUR einmalig gegeben. Ihr Partner starb bei einem Unfall, ohne ein Testament zu hinterlassen. Seine ehemalige Partnerin verlangte von seinen Erben die geleisteten Beträge zurück. Sie berief sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Das OLG Dresden hat diese Klage zurückgewiesen. Die Zahlungen seien nicht über das hinausgegangen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt hat. Vielmehr sind derartige Beträge von dem Pärchen verbraucht worden. Es hat sich somit um Beiträge der Partnerin für den gemeinsamen Lebensunterhalt gehandelt. Sie konnte auch nicht nachweisen, dass der Betrag von 1.900 EUR nicht für den gemeinsamen Lebensunterhalt, sondern für die Anschaffung eines Wohnmobils (so wie sie es behauptet) zugewandt worden war.

[209] BGH v. 10.3.2021, XII ZR 54/20, ZEV 2021, 773 = FamRZ 2021, 964 = BeckRS 2021, 6401 Rn 19.
[210] BGH v. 10.3.2021, XII ZR 54/20, ZEV 2021, 773 = FamRZ 2021, 964 = BeckRS 2021, 6401 Rn 20; Grziwotz, FPR 2010, 369, 372.
[211] BGH v. 1.4.1965, II ZR 182/62, WM 1965, 793.
[213] Ebenso OLG Naumburg v. 3.9.2009, I W 23/...

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