Rz. 21

Lange Zeit prägte der II. (Gesellschaftsrechts-) Senat die Rechtsprechung zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Dies mag ein Grund dafür sein, dass der BGH einen Vermögensausgleich gescheiterter Beziehungen im Wesentlichen nur auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage bejahte. Als der XII. (Familienrechts-) Senat die Zuständigkeit für die nichteheliche Lebensgemeinschaft erhielt, führte er diese Rechtsprechung zunächst fort, ohne sie wesentlich zu ändern.[66] Lediglich die dogmatische Begründung wurde seit einem Urt. v. 28.9.2005 nicht mehr in einer "entsprechenden Anwendung" der §§ 730 ff. BGB, sondern darin gesehen, dass eine Innengesellschaft durch schlüssiges Verhalten zu Stande gekommen sei.[67]

 

Rz. 22

In einem Urt. v. 31.10.2007[68] hat der BGH diese Rechtsprechung zwar im Grundsatz bestätigt, jedoch erstmals offengelassen, ob Ausgleichsansprüche nach § 313 BGB (gemeinschaftsbezogene Zuwendung, deren Geschäftsgrundlage mit Auflösung der Lebensgemeinschaft wegfällt) oder nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB zur Anwendung kommen können. Ein an Krebs erkrankter Mann überwies seiner Lebensgefährtin im März 1999, ein halbes Jahr vor seinem Tod, knapp 40.000 EUR unter der Bezeichnung "Umbuchung". Nach dem Tod des Mannes verlangte sein Sohn Rückzahlung, da sein Vater seiner Partnerin nur ein Darlehen habe gewähren wollen. Er habe den Betrag dem Zugriff seiner von ihm getrenntlebenden Frau entziehen wollen. Der BGH konnte die Frage, ob Ansprüche nach § 313 BGB oder § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB zur Anwendung kommen können, offenlassen. Der geldgebende Lebensgefährte hatte bei der Überweisung seinen nahen Tod vor Augen, so dass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass der Fortbestand der Lebensgemeinschaft Geschäftsgrundlage der "Umbuchung" war.

[66] BGH v. 13.4.2005, XII ZR 296/00, NJW-RR 2005, 1089, 1090 f. = FamRZ 2005, 1151.
[67] BGH v. 28.9.2005, XII ZR 189/02, NJW 2006, 1268, 1270; BGH v. 31.10.2007, XII ZR 261/04, NJW 2008, 443 m. Anm. v. Proff, Tz. 17 = FamRZ 2008, 247 m. Anm. Grziwotz. Allein durch das gemeinsame Wohnen und Wirtschaften kommt dagegen keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustande; vgl. Schulz, FamRZ 2007, 593, 594.

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