Rz. 53

Ein Ausgleich von Beiträgen im Rahmen des täglichen Zusammenlebens scheidet aus. Für diese gilt das in jahrzehntelanger Rechtsprechung[192] entfaltete so genannte Ausgleichsverbot unverändert fort.[193] Danach sehen die Lebensgefährten die beiderseitigen finanziellen oder persönlichen Leistungen im Rahmen der Lebens- und Haushaltsführung als gleichwertig an. Die Erben des spendablen Partners können daher z.B. Zahlungen des Erblassers auf gemeinsame Darlehen wegen der Anschaffung eines Pkw, des Dachgeschossausbaus sowie von Versicherungs- und Gewinnsparbeiträgen nicht zurückverlangen.[194]

[192] BGH WM 1965, 793; vgl. bereits BAG NJW 1959, 1511.
[193] BGH v. 25.11.2009, XII ZR 92/06, NJW 2010, 998 = ZEV 2010, 145 m. Anm. Muscheler.
[194] BGH v. 25.11.2009, XII ZR 92/06, NJW 2010, 998 = ZEV 2010, 145 m. Anm. Muscheler.

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