Rz. 132

Muster 2.16: Mandantenschreiben nach Verurteilung im OWi-Verfahren

 

Muster 2.16: Mandantenschreiben nach Verurteilung im OWi-Verfahren

Frau/Herrn

_________________________ (Mandantschaft)

_________________________ (Anschrift)

Kanzlei-Geschäftszeichen: _________________________

_________________________ (Mandantschaft) wegen Verkehrsordnungswidrigkeit vom _________________________

_________________________ (Anrede),

in vorbezeichneter Angelegenheit habe ich Sie am _________________________ in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht _________________________ anwaltlich vertreten. Nach Erörterung des Tatvorwurfs mit dem Gericht sind die aufnehmenden Polizeibeamten als Zeugen vernommen worden. Diese haben auf Nachfrage des Gerichts den in den Ermittlungsakten notierten Sachverhalt leider bestätigt.

Die Sach- und Rechtslage habe ich mit dem Gericht anschließend ausführlich besprochen. Meiner Anregung, die verhängte Geldbuße ggf. zu reduzieren, kam das Gericht leider nicht nach. Hierzu war das Gericht wegen der Voreintragungen im Fahreignungsregister nicht bereit, sondern hat eine Geldbuße entsprechend dem Bußgeldbescheid vom _________________________ festgesetzt.1 Hierfür werden _________________________ Punkte im Fahreignungsregister eingetragen.

Nach dem Verlauf der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung und des Beweisergebnisses erscheint die weitere Durchführung des Bußgeldverfahrens nur wenig Erfolg versprechend, so dass ich auch keine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil eingelegt habe, um weitere Kosten zu vermeiden. Für Rückfragen diesbezüglich steht Ihnen mein Büro jederzeit gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.

Wir bedauern, Ihnen keine besseren Nachrichten übermitteln zu können.

Bitte leisten Sie erst dann eine Zahlung auf die Geldbuße, wenn Sie hierzu eine gesonderte Zahlungsaufforderung nebst Bankverbindung der Amtsanwaltschaft/Staatsanwaltschaft erhalten haben. Bitte gleichen Sie diese Kostenrechnung nach Erhalt im eigenen Interesse vollständig aus2 und beachten Sie dabei die behördlichen Zahlungshinweise. Anschließend können Sie die Kostenrechnung direkt Ihrer Rechtsschutzversicherung – _________________________ Rechtsschutzversicherungs-AG, _________________________ (Anschrift), zur Schaden-Nr.: _________________________, Telefax: _________________________ – (ggf. unter Angabe Ihrer Kontodaten) übersenden. Die Rechtsschutzversicherung wird Ihnen die gerichtlichen Verfahrenskosten, Auslagen, Gebühren und Zeugenentschädigungen anschließend auf Ihr Konto erstatten, so dass nur die Geldbuße in Höhe von _________________________ EUR bei Ihnen verbleibt.

Mein Mandat ist damit bis auf den Ausgleich der Rechtsanwaltsgebühren erledigt. Die Kosten meiner Inanspruchnahme werde ich mit der Rechtsschutzversicherung abrechnen.

Auch wenn das Verfahren trotz der Anstrengungen und der gerichtlichen Hauptverhandlung nicht zu dem erhofften Ergebnis geführt hat, darf ich mich dennoch für das mir entgegengebrachte Vertrauen herzlich bedanken und würde mich über Ihre Weiterempfehlung freuen.3 Für die Zukunft wünsche ich Ihnen alles Gute und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 133

Erläuterungen der Fußnoten in Muster 2.16

Fußnote 1

Inwieweit im Hauptverhandlungstermin die Rücknahme des Einspruchs in Betracht kommt, sollte vom Einzelfall abhängig gemacht werden, wobei Kostengesichtspunkte natürlich nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Allerdings verbietet sich ein mitunter zu beobachtender Automatismus, den gerichtlichen Hauptverhandlungstermin nur zum Zwecke der Einspruchsrücknahmeerklärung wahrzunehmen. Dies wird den Mandanteninteressen häufig nicht gerecht und bekräftigt den Vorwurf der Anwaltskritiker nach "Gebührenschinderei".

 

Rz. 134

Fußnote 2

Soweit nach dem Verfahrensverlauf erhebliche Verfahrenskosten und Auslagen, beispielsweise für ein gerichtlich angeordnetes Sachverständigengutachten, entstanden sind, könnte der Hinweis an den Mandanten auch dahingehend lauten, nur die Geldbuße an die Staatskasse zu überweisen und die Kostenrechnung anschließend an die Rechtsschutzversicherung mit der Bitte um direkten Ausgleich der Verfahrenskosten zu übersenden.

 

Rz. 135

Fußnote 3

Der Anwalt schuldet aufgrund der Einordnung des Anwaltsvertrags als Dienstleistungsvertrag grundsätzlich nur die Tätigkeit als solche. Diese aber nach bestem Wissen und Gewissen! Hat sich der Anwalt in dieser Frage nichts vorzuwerfen, sollte dies mit einem positiven Abschluss des Mandantenschreibens zum Ausdruck gebracht werden.

 

Rz. 136

 

Exkurs

Im Dienstvertragsrecht im Allgemeinen und im Anwaltsvertragsrecht im Besonderen ist eine Minderung des Vergütungsanspruchs wegen mangelhafter Leistung nicht vorgesehen, da ein Erfolg nicht geschuldet wird und das Dienstvertragsrecht gerade keine Gewährleistung kennt (vgl. BGH Urt. v. 15.7.2004 – IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817). Im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung beispielsweise "besteht ein wesentlicher und wichtiger Teil der vergütungspflichtigen anwaltlichen Tätigkeit bereits darin, die Informati...

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