Rz. 1293

 

Hinweis

Siehe § 4 Rdn 50 ff.

 

Rz. 1294

Ist der Anspruchsberechtigte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist die auf die Anwaltskosten entfallende Umsatzsteuer ebenfalls zu übernehmen.

 

Rz. 1295

Kann der Anspruchsberechtigte grundsätzlich die Vorsteuer absetzen, ist zu beachten, dass auch bei vorsteuerabzugsberechtigten Ersatzberechtigten nicht alle Positionen der Umsatzsteuer unterliegen (z.B. Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld). Die Umsatzsteuer auf die Rechtsanwaltskosten ist dann in demjenigen Verhältnis zu übernehmen, in dem die umsatzsteuerpflichtigen Schadenpositionen zum Gesamtschaden stehen. Relevanz hat dieses u.a. in denjenigen Fällen, in denen auch ein hoher Sachschaden (z.B. am Pkw) mit abgewickelt wird.

 

Rz. 1296

Sind bleibende Ausgaben für vorsteuerabzugsberechtigte Anwälte in Form gezahlter MwSt wegen der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht gegeben (z.B. Fahrtkosten für öffentliche/private Verkehrsmittel, Parkgebühren, Übernachtungskosten), dürfen dem Mandanten als Auftraggeber die entsprechenden MwSt-Beträge (7 % bzw. 19 %) nicht in Rechnung gestellt und können daher bei der Kostenfestsetzung auch nicht berücksichtigt werden.[1175]

[1175] BGH v. 17.4.2012 – VI ZB 46/11 – ags 2012, 268 = AnwBl 2012, 664 = FamRZ 2012, 1136 (mur Ls.) = JurBüro 2012, 479 = MDR 2012, 810 = NJW-RR 2012, 1016 = NJW-Spezial 2012, 412 = NZV 2012, 476 = RVGreport 2012, 266 = VersR 2012, 1316 = zfs 2012, 463 (Anm. Hansens).

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