Rz. 567
In Deutschland darf eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden (§ 1303 S. 1 BGB),[482] für die Ehemündigkeit ist damit ein Mindestalter von 18 Jahren vorgegeben. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden (§ 1303 S. 2 BGB).
Rz. 568
Die deutschen Behörden haben nach der Einreise Hunderttausender Flüchtlinge Kinderehen registriert. Das Bundeskabinett hat daher am 5.4.2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen beschlossen; das in Kraft getretene Gesetz[483] sieht Änderungen im Eheschließungs- und Eheaufhebungsrecht vor.
Rz. 569
Im traditionellen islamischen Recht wird teilweise davon ausgegangen, dass Mädchen bereits mit 9 Jahren, Jungen mit 12 Jahren heiratsfähig sind. Allerdings haben einige Staaten mit Reformen zur Vermeidung von Kinderehen ein höheres Alter für die Ehemündigkeit festgelegt, wobei dieses in der Praxis häufig unterlaufen wird.[484]
Rz. 570
Im Ausland geschlossene Kinderehen können in Deutschland gültig sein. In solchen Fällen kann das Jugendamt zwar zum Vormund eines minderjährigen Flüchtlings bestellt werden, hat aber keine Entscheidungsbefugnis für den Aufenthalt seines verheirateten Mündels.[485]
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