aa) Teilungsabkommen

 

Rz. 394

Ein Schaden-Teilungsabkommen (z.B. zwischen einem hinter einem potentiell als Schadenersatzverpflichteten in Betracht kommenden Schädiger stehenden Haftpflichtversicherer und einem SVT) begründet eine originäre vertragliche Verpflichtung des Abkommenspartners zur Leistung.[360]

 

Rz. 395

Es handelt sich nicht um einen Forderungsübergang.

 

Rz. 396

Es gilt, da es sich um vertragliche Anspruchsabwicklung eines Schadenfalles handelt, damit auch nicht die Verjährungshemmung nach § 115 Abs. 2 S. 2 VVG, § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F.

[360] Zu Einzelheiten Jahnke/Burmann-Stahl, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 5 Rn 3965 ff.; Stiefel/Maier-Jahnke, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl. 2017, § 116 VVG Rn 101 ff.

bb) Verzug

 

Rz. 397

Nur im Einzelfall hat auch der Drittleistende eigene Rechte als Verzugsschaden (Rechtsverfolgungs­kosten, Zinsen) anlässlich der Schadenabwicklung seiner ihm bereits zuvor zugewiesenen Ansprüche. Die Verantwortlichkeit resultiert dann nicht aus dem Haftpflichtgeschehen selbst (als vom unmittelbar Verletzten bzw. dessen Hinterbliebenen abgeleiteter Anspruch); es handelt sich vielmehr um einen unmittelbaren Anspruch des Fordernden, dem gegenüber der Schadenersatzschuldner vorwerfbar verzögert leistet.

 

Rz. 398

Eigener Aufwand, der nicht erst als Folge verzögerter Leistung des Ersatzschuldners (somit als Verzugsschaden) zu erstatten ist, bleibt als mittelbarer Schaden nicht ersatzfähig.

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