(1) Mandantenvortrag
Rz. 208
Der Rechtsanwalt kann sich zunächst auf die Richtigkeit tatsächlicher Angaben seines Auftraggebers verlassen und muss keine eigenen Nachforschungen anstellen.[128] Ein Anwalt kann solange auf die Richtigkeit tatsächlicher Angaben seines Mandanten vertrauen, als er deren Unrichtigkeit weder kennt noch erkennen muss.
Rz. 209
Hinsichtlich der Mitteilung von Rechtstatsachen, der Verwendung von Rechtsbegriffen oder rechtlicher Wertungen darf sich ein Anwalt nicht mit Auskünften des Mandanten zufriedengeben, sondern muss eine eigene Klärung herbeiführen.[129] Da der Anwalt den Sachverhalt unter Konzentration auf die rechtlich entscheidenden Tatsachen vollständig zu erfragen und dabei insbesondere die tatsächlichen Grundlagen für die in den Rechtsbehauptungen des Mandanten steckenden rechtlichen Wertungen zu erforschen hat, begründen unzutreffende Rechtsbehauptungen des Mandanten nicht den Vorwurf eines Mitverschuldens.[130]
Rz. 210
Zum verfolgten Schadenersatzanspruch muss der Anwalt eigenverantwortlich vortragen. Bedient er sich dabei fremder Hilfe (z.B. eines Sachverständigen für Haushaltsführungsschäden), ist dieser Aufwand vom Schädiger nicht zu ersetzen. Es obliegt dem Anwalt, zum Schadengrund und zu Schadenhöhe zu ermitteln und vorzutragen; sein Aufwand ist mit den zu erstattenden Anwaltskosten abgegolten.[131]
Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 249 BGB Rn 356 f.; Jahnke, Haushaltsführungsschaden, Veröffentlichung des 48. VGT 2010, S. 99 (S. 111, zu IV.1.a).
(2) Substantiierung
Rz. 211
Der Geschädigte hat zum Schadenvolumen vorzutragen. Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, die zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, erfährt durch Grundsatz "iura novit curia" keine Einschränkung.[132]
Rz. 212
Zwar kommen einem Geschädigten, der Verdienstausfall einfordert, Darlegungs- und Beweiserleichterungen (§ 252 BGB, § 287 ZPO) zugute. Dieses ändert aber nichts daran, dass es zur Ermittlung des Erwerbsschadens konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte substantiiert darlegen und nachweisen muss.[133]
Rz. 213
Es genügt, wenn der Verletzte hinreichende An...
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