Rz. 258

Gestützt auf gesetzliche oder private Forderungsübertragungen können Drittleistungsträger fremde, zu ihren Leistungen kongruente, Ansprüche verfolgen.[202]

[202] Siehe dazu umfassend Jahnke/Burmann-Jahnke/Burmann, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 5 Rn 6 ff.

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