Rz. 854
Ehegatten, Lebenspartner und Kinder haben nach Maßgabe von § 10 SGB V, § 25 SGB XI[744] Anspruch auf Familienmitversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mitversichert. Krank zur Welt gekommene Kinder (Neugeborene) haben trotz der "Vorerkrankung" Anspruch auf Kranken- und Pflegeversicherungsschutz.
Rz. 855
Beim späteren Ausscheiden aus der Familienmitversicherung bestehen Ansprüche auf Weiterversicherung (§ 9 SGB V, § 26 SGB XI).
Rz. 856
Muss ein Verletzter, der zuvor in der Krankenversicherung kostenlos familienmitversichert war, mit dem Erwerb einer Verdienstausfallrente aus dieser Versicherung nunmehr ausscheiden und sich selbst versichern, sind dem Verletzten diese Krankenversicherungskosten (längstens für den Zeitraum, für den eine kostenlose Familienmitversicherung bestanden hätte) zu ersetzen.[745] Zu beachten ist, dass bei Ausscheiden aus der Familienmitversicherung Ansprüche auf (auch freiwillige) Weiterversicherung (§ 9 SGB V, § 26 SGB XI) besteht, was gerade bei Schwerverletzten zu beachten ist.
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