Rz. 405
Auch Drittleistungsträger sind hinweispflichtig (z.B. Hinweis auf Beantragung der vorgezogenen Altersrente für einen ALG II-Empfänger[367]).
Rz. 406
RVT haben, wenn sie Regressansprüche beim Schadenersatzpflichtigen anmelden, darauf hinzuweisen, dass der Verletzte durch Zahlung freiwilliger Beiträge seine Leistungsansprüche aufrecht erhalten hat. Ansonsten kann sich der Ersatzpflichtige auf befreiende Leistung an den ursprünglich Berechtigten (i.d.R. den Geschädigten) berufen (§§ 412, 407 BGB).
Rz. 407
Die gesetzliche Krankenkasse hat bei Regressanmeldung darauf hinzuweisen, wenn beim Arbeitgeber des Verletzten eine AAG-Mitgliedschaft besteht. Manche Teilungsabkommen enthalten auch eine entsprechende ausdrückliche Verpflichtung der Krankenkasse.[368]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen