Rz. 45
Der Umstand, dass jemand nach einem Geschehnis Vermögenseinbußen hat oder immaterielle Beeinträchtigungen beklagt, bedeutet nicht automatisch, dass ihm hierfür auch stets ein anderer materiellen Schadensersatz und billige (immaterielle) Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) zu leisten hat. Es bedarf stets einer Anspruchsnorm, die einen Dritten dem Grunde nach zum Ersatz verpflichtet.
Rz. 46
Es gibt auch Fälle, in denen ein Geschädigter zwar ein Unglück erleidet, aber – so hart dies im Einzelfall auch sein mag – seinen Schaden selbst tragen muss.[19]
Rz. 47
Bei fehlender eigener Rechtsgutverletzung besteht kein Anspruch. Setzt z.B. ein Unternehmen für den verletzten Mitarbeiter eine Ersatzkraft ein, sind die dadurch verursachten Kosten nicht erstattungsfähig. Für einen in diesem Zusammenhang oft als Anspruchsgrundlage bemühten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fehlt es an der Betriebsbezogenheit des Eingriffs.[20] Die Verletzungshandlung kann jedermann treffen, so dass keine Verhaltenspflichten verletzt werden, die dem Schädiger gerade im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis eines Gewerbebetriebes obliegen.[21]
Rz. 48
Der Direktanspruch (§ 115 VVG) verwischt manchmal die für die Einstandspflicht allein entscheidenden Haftungsstrukturen. Verursacht z.B. der Ehemann den Tod seiner Ehefrau (z.B. als Beifahrerin im vom Mann gesteuerten Fahrzeug), hat der Witwer (= Schädiger) – im Gegensatz zu unterhaltsberechtigten Kindern – keinen Anspruch auf Ersatz von Beerdigungs- und Unterhaltsschäden, Hinterbliebenengeld oder entgangener Dienste.[22]
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