Rz. 654

Beim gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbstständig (§ 1364 BGB; Ausnahme: § 1365 BGB).

 

Rz. 655

Einer Zustimmung des anderen (nicht verletzten) Ehegatten zum Abfindungsvergleich bedarf es nicht.

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