Rz. 654
Beim gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbstständig (§ 1364 BGB; Ausnahme: § 1365 BGB).
Rz. 655
Einer Zustimmung des anderen (nicht verletzten) Ehegatten zum Abfindungsvergleich bedarf es nicht.
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