Rz. 1150
Bei einem Abfindungsvergleich übernimmt der Geschädigte vertraglich das Risiko, dass er Ansprüche übersieht, zu einem späteren Zeitpunkt für ihn positive Tatsachen auftauchen oder ihm etwaige Ansprüche erst später bekannt werden.[1038] Der Geschädigte kann sich dann nicht auf ein eingetretenes Missverhältnis berufen, wenn die eingetretenen Veränderungen in denjenigen Risikobereich fallen, für den er sich für abgefunden erklärte.[1039]
Rz. 1151
Auf ein Missverhältnis kann sich der Verletzte nicht berufen, wenn die eingetretenen Veränderungen in seinen Risikobereich fallen.[1040] Nur wenn die eingetretenen Veränderungen nicht in den Risikobereich des Geschädigten fallen, kann im Ausnahmefall eine Anpassung des Vergleiches in Betracht kommen.[1041]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen