Rz. 151

Körperliche Beeinträchtigung und ihre Folgen werden von diversen leistungsbestimmenden Einstufungen begleitet.

(1) Sozialrechtliche Messgrößen

 

Rz. 152

Zu nennen sind in diesem Zusammenhang u.a. folgende sozialrechtliche Messgrößen:

Grad der Schädigung (GdS, § 30 Abs. 1 BVG),
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE, § 56 Abs. 2 SGB VII) i.S.d. Sozialversicherungsrechts,
Grad der Behinderung (GdB, § 69 SGB IX) i.S.d. Schwerbehindertenrechts,
Grad der Hilflosigkeit (GdH)/Pflegebedürftigkeit (GdP) (§ 15 Abs. 1 SGB XI).
 

Rz. 153

Abstrakt beschriebene Beeinträchtigungen (z.B. Hinweis auf eine "MdE") erleichtern u.a. für Vorbehalte in Vergleichen die Festlegung desjenigen Punktes, zu dem ein Neueinstieg in die Regulierung erfolgen soll. Die anschließende Regulierung erfolgt dann aber anhand konkret nachgewiesener Beeinträchtigungen und tatsächlich erforderlicher Mehranforderungen.[95]

 

Rz. 154

Die leistungsrechtlichen Bewertungspunkte charakterisieren auch denjenigen künftigen Moment, zu dem weitere oder höhere Leistungen von dritter Seite (SVT, Sozialleistungsträger pp.) in Betracht kommen.

 

Rz. 155

Anspruch auf abschlagfreie Altersrente haben Menschen, die die Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) von 35 Jahren erfüllt haben, anerkannt schwerbehindert (Grad der Behinderung mindestens 50; Nachweis durch Schwerbehindertenausweis) sind und die jeweilige Altersgrenze für ihren Jahrgang (§ 236a SGB VI) erreicht haben.[96]

[95] BGH v. 8.11.1977 – VI ZR 117/75 – VersR 1978, 149; KG v. 15.2.1982 – 12 U 3843/81 – VersR 1982, 978, OLG Oldenburg v. 29.7.1997 – 5 U 46/97 – VersR 1998, 1380.
[96] Siehe ergänzend Jahnke/Burmann-Jahnke, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 5 Rn 535 ff.

(2) Anderweitige Messgrößen

 

Rz. 156

Keine sozialrechtlichen Messgrößen sind u.a.

Minderung der Fähigkeit, den Haushalt zu führen (MdH),

entwickelt für die zivilrechtliche Schadenpraxis

Gliedertaxe (z.B. Armwert, Beinwert),

entwickelt für die Abwicklung von Ansprüchen aus der privaten Unfallversicherung.

(3) Pflegestufe/Pflegegrad

 

Rz. 157

Pflegebedürftige Personen wurden nach § 15 Abs. 1 SGB XI a.F. bis zum 31.12.2016 einer von drei Pflegestufen zugeordnet, nach der sich dann das Leistungsspektrum bestimmte. Dabei war nicht die Schwere einer Erkrankung maßgebend, sondern der Umfang der zu leistenden Pflege.

 

Rz. 158

Nach der Neuregelung durch das PSG II[97] erhalten Pflegebedürftige nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten den Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad, § 15 SGB XI). Die Einstufung in einen Pflegegrad richtet sich danach, wie selbstständig ein Mensch ist und über welche Fähigkeiten er noch verfügt. Der Fokus liegt dabei auf seinen verbliebenen Ressourcen. Die Beurteilung erfolgt anhand von sechs Modulen; jedes Modul enthält mehrere Kriterien, diese wiederum Einzelpunkte, die in ihrer Gesamtheit zu einer Punktzahl führen, die – nachdem auch noch eine Gewichtung vorgenommen ist – dann ihrerseits zum Pflegegrad führt.

[97] Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 BGBl I 2015, 2424, in Kraft getreten zum 1.1.2016, hinsichtlich u.a. der Leistungen zum 1.1.2017 (dazu Art. 8 PSG II).

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