Rz. 225
Bei der Ermittlung des Umfanges der Verletzungen (§ 249 BGB) hat der Verletzte dadurch mitzuwirken, dass er aussagekräftige ärztliche Unterlagen zur Prüfung des Verletzungsumfanges beibringt[147] bzw. dem Versicherer die notwendigen Schweigepflichtentbindungserklärungen[148] zur Verfügung stellt. Lehnt ein Verletzter medizinische Begutachtungen ab, geht dies im Prozessfall zu seinen Lasten.[149]
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