Rz. 669

Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren gesamten Vermögen (Erbschaft) als Ganzes (Gesamtrechtsnachfolge) auf eine oder mehrere Personen (Erben) über.

 

Rz. 670

Zu beachten ist, dass Erben einerseits und Unterhaltsberechtigte andererseits nicht zwingend personen­identisch sein müssen.[547] Desweiteren sind die aus dem Unfall ererbten Ansprüche und die aus eigenem Recht erworbenen Ansprüche der unterhaltsberechtigten Personen inhaltlich völlig verschieden. Die Ansprüche wegen Verletzung bzw. Tötung eines Dritten stehen den in §§ 844, 845 BGB (bzw. den entsprechenden Regelungen in den Spezialgesetzen) aus eigenem Recht zu und gehören nicht zum Nachlass des Getöteten.

 

Rz. 671

Die Erbenstellung kann

gewillkürt (Testament, § 1937 BGB),
vertraglich (Erbvertrag, § 1941 BGB) oder
durch den Erblasser oder gesetzlich (§§ 1924 ff. BGB)

zustande kommen. Der Erbe kann unter den Voraussetzungen der §§ 1942 ff. BGB das Erbe binnen einer Frist von 6 Wochen seit Kenntnis vom Erbfall ausschlagen.

 

Rz. 672

Das Pflichtteilrecht beeinflusst die alleinige Rechtsnachfolge des Erben nicht, sondern gibt nur Ausgleichsansprüche.

[547] LG Nürnberg v. 20.10.1983 – 4 O 1735/83 – VersR 1984, 196.

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