Rz. 717
Der einzelne Gesamtgläubiger kann eine auch andere (weitere) Gesamtgläubiger bindende Vereinbarung zur Haftung nicht treffen.[584]
Rz. 718
Den Anspruch berührende Umstände, die in der Person nur eines Gesamtgläubigers eintreten, wirken grundsätzlich lediglich für und gegen den betreffenden Gläubiger, entfalten also nur Einzelwirkung (§ 429 Abs. 3 i.V.m. § 425 BGB).[585]
Rz. 719
Sind mehrere Drittleistungsträger eintrittspflichtig und schließt der Ersatzpflichtige mit einem dieser Drittleistenden einen Abfindungsvergleich über den ihm im Innenverhältnis der Gesamtgläubiger zueinander zustehenden Anteil, hat der darin liegende Erlassvertrag auch Wirkung gegenüber den weiteren Gesamtgläubigern.[586] Bei Gesamtgläubigerschaft betrifft die Abfindung den Gesamtanspruch; es sei denn, die Parteien wollen ausdrücklich nur den diesem Ersatzberechtigten im Innenverhältnis zustehenden Anteil regulieren. Der konkurrierende weitere Gesamtgläubiger kann dann nur noch dasjenige verlangen, was ihm letztlich im Innenverhältnis zum anderen (bereits abgefundenen) Drittleistungsträger noch zusteht.
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