Rz. 717

Der einzelne Gesamtgläubiger kann eine auch andere (weitere) Gesamtgläubiger bindende Vereinbarung zur Haftung nicht treffen.[584]

 

Rz. 718

Den Anspruch berührende Umstände, die in der Person nur eines Gesamtgläubigers eintreten, wirken grundsätzlich lediglich für und gegen den betreffenden Gläubiger, entfalten also nur Einzelwirkung (§ 429 Abs. 3 i.V.m. § 425 BGB).[585]

 

Rz. 719

Sind mehrere Drittleistungsträger eintrittspflichtig und schließt der Ersatzpflichtige mit einem dieser Drittleistenden einen Abfindungsvergleich über den ihm im Innenverhältnis der Gesamtgläubiger zueinander zustehenden Anteil, hat der darin liegende Erlassvertrag auch Wirkung gegenüber den weiteren Gesamtgläubigern.[586] Bei Gesamtgläubigerschaft betrifft die Abfindung den Gesamtanspruch; es sei denn, die Parteien wollen ausdrücklich nur den diesem Ersatzberechtigten im Innenverhältnis zustehenden Anteil regulieren. Der konkurrierende weitere Gesamtgläubiger kann dann nur noch dasjenige verlangen, was ihm letztlich im Innenverhältnis zum anderen (bereits abgefundenen) Drittleistungsträger noch zusteht.

[584] BGH v. 4.3.1986 – VI ZR 234/84 – BG 1986, 756 = DAR 1986, 267 (nur Ls.) = MDR 1986, 746 = NJW 1986, 1861 = NJW-RR 1986, 902 = r+s 1986, 182 = VersR 1986, 810 = zfs 1986, 267 (nur Ls.) (Konkret war mit der LVA eine Haftung von ⅓ vereinbart und der Abrechnung zugrunde gelegt; insoweit war die Forderung der BG durch die Abfindung der LVA erledigt. Da die Haftung aber mit ⅔ zu bewerten war, konnte die BG wegen des nicht berücksichtigten weiteren Haftungsdrittels Regress nehmen.).
[585] BGH v. 17.5.1979 – III ZR 176/77 – BG 1979, 743 = DOK 1980, 805 (nur Ls.) = MDR 1979, 1002 = NJW 1979, 2039 = r+s 1979, 216 (nur Ls.) = VersR 1979, 741 = VRS 58, 84.
[586] BGH v. 4.3.1986 – VI ZR 234/84 – BG 1986, 756 = DAR 1986, 267 (nur Ls.) = MDR 1986, 746 = NJW 1986, 1861 = NJW-RR 1986, 902 = r+s 1986, 182 = VersR 1986, 810 = zfs 1986, 267 (nur Ls.).

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