Rz. 1271
Probleme ergeben sich bei Verzicht des Geschädigten – aus welchen Gründen auch immer – auf Mehrforderungen.
Rz. 1272
Unstreitig kann der Geschädigte vom Schädiger nicht Ersatz der Anwaltsgebühren, berechnet auf der Grundlage eines Streitwertes in Höhe der vollen – aber letztlich vom Ersatzpflichtigen nicht vollständig erfüllten – Forderung verlangen. Für die Problemlösung erweist sich eine Analogie zu § 92 ZPO als unpraktikabel, obwohl die dieser Vorschrift zugrunde liegenden Rechtsgedanken letztlich zum Tragen kommen.
Rz. 1273
Die Rechtsprechung hat die Praxis gebilligt, nach der die Gebühren nach dem aufgrund des Gespräches letztendlich gezahlten Betrages berechnet werden. Der Streitwert für vom Schädiger zu ersetzende Anwaltskosten entspricht dem gezahlten Entschädigungsbetrag.[1156]
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