Rz. 410

Für den hinterbliebenen Ehegatten gelten Erwerbsobliegenheiten.

 

Rz. 411

Zu berücksichtigen sind die gesetzlich geschuldeten Mitarbeitsverpflichtungen von Kindern und Ehegatten unabhängig davon, ob diese ohne den Tod des Haushaltsführenden ansonsten tatsächlich erbracht worden wären. Soweit vor dem Tod eine familienrechtliche Mithilfepflicht der Unterhaltsgeschädigten bestand, besteht keine Ersatzpflicht unabhängig von dem Umstand, ob und in welchem Umfang der Pflichtige tatsächlich mitgeholfen hat.

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