Rz. 304

Gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen sind vor allem dessen Eltern, die nach § 1629 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich gemeinschaftlich handeln, aber bereits bei obliegenheitswidrigem Verhalten eines Elternteiles einen Mitverschuldenseinwand begründen.[243]

 

Rz. 305

Weitere Vertreter sind Vormund (§§ 1773, 1793 BGB), Betreuer (§§ 1896, 1902 BGB) und Pfleger (§ 1909 BGB).

[243] Erman-Westermann, 14. Aufl. 2014, § 278 BGB Rn 12.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge