Rz. 296
§ 116 Abs. 6 SGB X, § 67 Abs. 2 VVG a.F., § 86 Abs. 3 VVG (Kodifizierung des allgemeingültigen[233] Angehörigenprivilegs) verhindern (sofern die Verletzungen beim Kind nicht vorsätzlich herbeigeführt wurden),[234] dass im Anschluss an ein Haftpflichtgeschehen Drittleistungsträger (wie Sozialversicherer, beamtenrechtliche Beihilfe, Sozialhilfe, private Krankenkasse) wegen ihrer Aufwendungen für das verletzte Kind dessen – am Schadengeschehen verantwortlich teilnehmende – Eltern in Regress nehmen können.[235] Dieses Privileg wirkt gegenüber jedem Drittleistungsträger.[236]
Rz. 297
Nicht betroffen vom Privileg sind die dem Kind unmittelbar zustehenden Ersatzansprüche (z.B. Schmerzensgeld, weitergehende Pflegekosten). Für diese Schäden hat auch in Zukunft das schadenstiftende Elternteil (und nach dem Tod seine Erben) neben einem anderen gesamtschuldnerisch Haftenden geradezustehen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen