Rz. 823
Die im Abfindungsformular enthaltenen Regelungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen daher der Inhaltskontrolle früher nach dem AGBG,[720] seit 1.1.2002 nach §§ 305 ff. BGB.[721]
Rz. 824
Wenn sich der Verzicht des Anspruchstellers auf weitergehende Ansprüche nur auf gegen den Versicherer, den Versicherungsnehmer und eventuelle weitere Gesamtschuldner erstreckt, nicht jedoch auf beliebige weitere Dritte, ist die Klausel nicht zu beanstanden.[722]
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