Rz. 358

Verweigern Eltern eines verletzten Kindes[317] aus weltanschaulicher Überzeugung (z.B. Zeuge Jehova[318]) eine Fremdbluttransfusion und beeinflusst dies mitkausal das Verletzungsbild, entfällt bereits der Zurechnungszusammenhang mit dem ursprünglichen Unfallgeschehen,[319] ohne dass es noch auf eine Mitverschuldensdiskussion ankommt.[320]

[317] Kern, Fremdbestimmung bei der Einwilligung in ärztliche Eingriffe, NJW 1994, 753 (zu II. 2. c) führt dazu aus: "Die Eltern sind bei ihrer Einwilligung an das Kindeswohl (§ 1627 BGB) gebunden, das grundsätzlich mit der medizinischen Indikation gleichzusetzen ist. Die Eltern dürfen nur in indizierte Eingriffe einwilligen, aber sie müssen es andererseits auch. Sie dürfen demzufolge keine unvernünftigen Entscheidungen zu Lasten ihres Kindes treffen. Das gilt z.B. für Zeugen Jehovas, die eine notwendige Bluttransfusion zwar für sich selbst verweigern können, nicht aber für ihre Kinder. Verstöße gegen die Einwilligungspflicht der Eltern kann das Vormundschaftsgericht korrigieren (§ 1666 BGB). Bei Gefahr im Verzuge hat der Arzt die notwendige Maßnahme auch gegen den Willen der Eltern vorzunehmen. Eine echte Entscheidung steht den Eltern nur dann zu, wenn es gleichwertige Behandlungsalternativen gibt."
[318] BSG v. 9.12.2003 – B 2 U 8/03 R – Breith 2004, 509 = FamRZ 2004, 1198 = HVBG-Info 2004, 130 (Anm.: BVerfG v. 9.3.2005 – 1 BvR 616/04 – hat die Verfassungsbeschwerde gegen das BSG-Urteil nicht angenommen). In diesem Sinne auch österr. OGH v. 22.6.2011 – 2 Ob 219/10k – unter Hinweis auf österr. OGH v. 3.9.1986 – 1 Ob 586/86 – RIS-Justiz RS0086170 (Die Weigerung von Eltern, der notwendigen Bluttransfusion bei ihrem Kind zuzustimmen, verletzt das Kindeswohl).
[319] LG Essen v. 4.10.2010 – 3 O 198/09; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 254 BGB Rn 274 ff.; van Bühren/Lemcke/Jahnke-Jahnke, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2012, Teil 4 Rn 144, 466. Siehe auch BSG v. 2.11.2007 – B 1 KR 11/07 R – ArztR 2008, 246 = BeckRS 2008, 51847 = Breith 2008, 648 = NZS 2008, 482 (nur Ls.).
[320] Siehe auch Jahnke jurisPR-VerkR 11/2010 Anm. 4 (zu AG Betzdorf v. 21.8.2009 – 33 C 136/09 – SP 2009, 401); ders., Der Verdienstausfall im Schadenersatzrecht, 4. Aufl. 2015, § 3 Rn 115 ff.

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