Rz. 394
Ein Schaden-Teilungsabkommen (z.B. zwischen einem hinter einem potentiell als Schadenersatzverpflichteten in Betracht kommenden Schädiger stehenden Haftpflichtversicherer und einem SVT) begründet eine originäre vertragliche Verpflichtung des Abkommenspartners zur Leistung.[360]
Rz. 395
Es handelt sich nicht um einen Forderungsübergang.
Rz. 396
Es gilt, da es sich um vertragliche Anspruchsabwicklung eines Schadenfalles handelt, damit auch nicht die Verjährungshemmung nach § 115 Abs. 2 S. 2 VVG, § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F.
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